Bekanntlich ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 11. Mai 2019 in Kraft getreten.
Mit diesem Gesetz wurden die in den §§ 106, 106a und 106b SGB V auf Bundesebene geschaffenen Rechtsgrundlagen der Wirtschaftlichkeitsprüfung grundlegend umgestaltet.
Teils wurden vorhandene Prüfarten, wie z. B. die Zufälligkeitsprüfung, zur Disposition gestellt, teils wurden neue Prüfarten, wie z. B. die begründete Antragsprüfung, verpflichtend eingeführt.
Die wichtigste Änderung ist gleichzeitig eine sehr positive. Nach § 106 Abs. 3 Satz 3 SGB V (neu) hat die Festsetzung einer Nachforderung oder Kürzung binnen zwei (2) Jahren ab Erlass des Honorarbescheides zu erfolgen.
Neu ist, dass die verpflichtende Zufälligkeitsprüfung nunmehr grundsätzlich abgeschafft worden ist, was nicht bedeutet, dass sie gesamtvertraglich nicht weiter vereinbart werden kann (das ist z. B. in Brandenburg angedacht).
Das bisherige Aufgreifkriterium nach einem Zufallsgenerator wurde von dem Gesetzgeber in § 106a Abs. 1 i. V. m. § 106 Abs. 2 Nr. 1-5 SGB V abgelöst durch den begründeten Antrag.
Welche Auswirkungen diese Gesetzesänderungen haben,
· wann sie greifen (siehe Übergangsregelung),
· inwieweit die Rahmenvereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf gesamtvertragliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern (insbesondere Brandenburg) einwirkt,
· welche Verjährungsfristen und Ausschlussfristen für welchen Zeitraum gelten,
· inwieweit Honorarprüfungen nach Durchschnittswerten noch möglich sind,
· was man unter „begründeten Antrag“ versteht,
· welche Prüfmethoden noch gelten,
· wie man sich künftig auf die Wirtschaftlichkeitsprüfung vorbereitet
· und weitere Spezialfragen werden in diesem Vortrag beleuchtet.